In vielen Fällen sind Menschen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit tätig sind, systemrelevant. Aber auch in Hotellerie und Gastronomie würde es für Gäste andernfalls traurig aussehen, Konsumenten müssten zeitig am Morgen auf frisches Gebäck sowie die Morgenzeitung verzichten und auch in zahlreichen anderen Bereichen wäre vieles anders als gewohnt. Übrigens: Nachtarbeit, als solche gilt in der Regel die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, ist in Österreich grundsätzlich bis auf zwei Ausnah-men – nämlich Schwangere und Jugendliche unter 18 Jahren – erlaubt. Anders sieht es mit der Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus, diese ist in Österreich gesetzlich verboten. „Die Arbeitsruhegesetz-Verordnung sieht allerdings für einige Branchen, wie den Tourismus oder das Gesundheits- und Verkehrswesen, Ausnahmen vor“, erklärt Mag. Martin Müller, Leiter des Referats Rechts- und Kollektivvertragspolitik im ÖGB. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, in denen die Arbeit am Sonntag betriebsnotwendig ist.
„In diesem Fall dürfen aber nur ganz bestimmte Arbeiten erledigt werden“, sagt Müller. So darf etwa in Molkereien die angelieferte Milch zwar in Empfang genommen und gekühlt, aber nicht weiterverarbeitet werden. „Hochöfen dürfen ebenfalls betrieben, aber nicht wieder neu befüllt werden“, so der Arbeitsrechtsexperte. Arbeitnehmer, die im Rahmen der Normalarbeitszeit erlaubterweise auch am Wochenende arbeiten, haben während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, wobei die Wochenruhe einen ganzen Kalendertag einschließen muss.
Mehr Geld am Wochenende
Unter Umständen kann man mit der Arbeit in der Nacht oder am Sonntag auch sein Konto aufbessern. Eine gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht, doch die Kollektiv-verträge der einzelnen Branchen sehen in der Regel sowohl für die Arbeit am Sonntag als auch in der Nacht Zuschläge vor.