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Cover von Bio Magazin Queere Arbeitswelt

Queere Arbeitswelt

Muss ich mich beim Bewerbungsgespräch outen? Dazu beantwortet die ÖGB-Arbeits­rechts­experte Michael Trinko die wichtigsten Fragen rund um Sexualität und Job.

In Österreich sind rund 300.000 Beschäftigte ein Teil der LGBTQIA+-Community (also lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer, intersexuell, asexuell und mehr). Nur rund 60.000, also etwa ein Fünftel, outen sich auch im Job. Vor einem Coming-out sollte sich heute aber eigent­lich niemand mehr fürchten müssen. Doch in der Arbeitswelt gelten oftmals andere Regeln – und zwar schon oft, bevor man einen neuen Job antritt. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klärt über Rechte und Pflichten auf und gibt Antworten, auf die wichtigsten Fragen.

 

Sexualität ist Privatsache. Ein Bewerbungsgespräch ist für viele Menschen eine Stresssitua­tion. Für nicht-heterosexuelle Menschen kommt eine weitere Belastung dazu – die quälende Frage, ob die Sexualität bzw. eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommt. Aber: Darf der künftige Arbeitgeber überhaupt fragen, welche sexuelle Orientierung Bewerber haben?

„Fragen zur sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen den persön­lichen Bereich. Wenn man doch danach gefragt wird, dann gilt das gleiche, wie etwa bei Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch: Man muss darauf nicht bzw. nicht wahrheits­gemäß antworten“, stellt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klar.

Klar ist die Lage auch, wenn man einen Job nur wegen seiner sexuellen Orientierung nicht bekommen sollte, so der Arbeitsrechtsexperte: „Das ist verboten und eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes. Der diskriminierten   Person steht dann auch ein Schadenersatzanspruch zu.“

 

Sexuelle Orientierung ist kein Witz. Werden im Betrieb über die sexuelle Orientierung einer Person zum Beispiel Witze, schriftliche Äußerungen oder Karikaturen gemacht, die die be­trof­­fe­ne Person in der Würde verletzen und für sie unerwünscht beziehungsweise unange­bracht sind und wird weiters dadurch ein einschüchterndes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen, so liegt eine Belästigung im Sinne des Gleichbehand­lungs­gesetzes vor.

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